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1. Februar, 2021

Vermietung an Wohngemeinschaften

Für eine Wohngemeinschaft (WG) sind grundsätzlich 3 verschiedene Vertragskonstellationen denkbar:


1️⃣ WG mit Untermietvertrag
Hier wird ein WG-Mitglied zum Vertragspartner. Dieser schuldet dem Vermieter allein die Zahlung der Miete und haftet allein für alle Verpflichtungen.

Die Untermieter schließen jeweils einen Untermietvertrag mit dem Hauptmieter und zahlen ihren jeweiligen Mietanteil an ihn.

Der Vermieter muss jedes Jahr nur eine Betriebskostenabrechnung erstellen, die Wohnung nur 1x übergeben und auch nur 1x abnehmen.
Sollte es zu Mietrückständen kommen, hat er in diesem Fall nur einen einzigen Schuldner, gegen den er vorgehen kann.

2️⃣ Alle WG-Bewohner sind Hauptmieter
Der Vermieter schließt hierbei mit allen WG-Mitgliedern einen gemeinsamen Mietvertrag. Die WG-Mitglieder haften dann gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen.

Der Vermieter muss jedes Jahr nur eine Betriebskostenabrechnung erstellen, die Wohnung nur 1x übergeben und auch nur 1x abnehmen. Bei Mietrückständen kann er jeden der Mieter wegen der vollen Forderung in Anspruch nehmen oder gegen alle Mieter gleichzeitig vorgehen.
Bei Vertragsänderungen, wie zum Beispiel bei Auszug eines Bewohners, müssen sämtliche Vertragspartner zustimmen.

3️⃣ Separate Verträge für alle WG-Mitglieder
Der Vermieter schließt mit jedem WG-Bewohner einen eigenen Mietvertrag. Jeder Mieter haftet dann für seinen eigenen Anteil der Wohnung.

Der Vermieter muss mit jedem WG-Mitglied je eine Wohnungsübergabe und eine Wohnungsabnahme durchführen und für jeden Mieter jährlich eine gesonderte Betriebskostenabrechnung erstellen.



Wir beraten Sie gerne zum Thema Vermietung.

Ihr Team von Perfectus Immobilien - Ihr Immobilienmakler für München

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